Prüfungsrecht
Das Prüfungsrecht verwirklicht das Recht der Kandidaten auf Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG.
Hierzu gehört es, dass fachwissenschaftlich vertretbare Auffassungen des Prüflings nicht ohne weiteres als falsch bewertet werden dürfen (BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 1529/84). Zu den in diesem Sinn gerichtlich überprüfbaren Wertungen gehören etwa der Aufbau einer Klausur, das Vertreten einer Mindermeinung oder die Interpretation der Fallfrage.
Auf der anderen Seite ist das Prüfungsrecht geprägt durch den sogenannten Bewertungsspielraum des Prüfers. Solange der Prüfer die rechtlichen Grenzen dieses Spielraums nicht überschreitet, darf er seine persönlichen Einschätzungen und Erfahrungen in das Ergebnis einfließen lassen. Allerdings hat der Prüfling einen Anspruch darauf, dass der Prüfer im Rahmen des Widerspruchsverfahrens seine Wertungen noch einmal überdenkt, soweit ihm hierfür wirksame Hinweise gegeben werden.
Weiterhin hat der Prüfling auch einen Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Prüfungsverfahren. Hier können sich weitere Ansatzpunkte für den Widerspruch gegen einen Prüfungsbescheid ergeben.